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FG München, 05.08.1997 - 2 K 2573/93 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BFH, 13.07.1993 - VIII R 50/92
Mitunternehmer kann nur sein, wer zivilrechtlich Gesellschafter ist oder eine …
Auszug aus FG München, 05.08.1997 - 2 K 2573/93
Eine GbR kann schließlich durch schlüssiges Handeln zustande kommen (vgl. BFH-Urteil vom 13. Juli 1993 VIII R 50/92, BStBl II 1994, 282).Beide Merkmale sind für das Gesellschaftsverhältnis konstitutiv und müssen kumulativ in mehr oder weniger ausgeprägter Form gegeben sein (vgl. BFH-Urteil vom 13. Juli 1993 VIII R 50/92, BStBl II 1994, 282).
- BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82
Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG
Auszug aus FG München, 05.08.1997 - 2 K 2573/93
Ist der Gesellschafter nicht zugleich Mitunternehmer, so kann er allenfalls - bei entsprechender Tatbestandsverwirklichung - Einkünfte im Rahmen einer nichtbetrieblichen Einkunftsart beziehen oder erzielen (vgl. Beschluß des großen Senats vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751). - BFH, 03.05.1993 - GrS 3/92
Verlustabzug nach § 10a GewStG entfällt, soweit der Verlust auf ausgeschiedene …
Auszug aus FG München, 05.08.1997 - 2 K 2573/93
Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Personengesellschaft sind danach deren Gesellschafter, sofern sie Mitunternehmerrisiko tragen und Mitunternehmerinitiative entfalten können (vgl. BFH-Urteil vom 03. Mai 1993 GrS 3/92, BStBl II 1993, 616). - BFH, 11.12.1990 - VIII R 122/86
GmbH - Handelsgewerbe - Anteilseigner - Mitunternehmer
Auszug aus FG München, 05.08.1997 - 2 K 2573/93
Regelmäßig wird dieses Risiko durch Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich des Geschäftswerts vermittelt (vgl. BFH-Urteil vom 11. Dezember 1990 VIII R 122/86, BFHE 163, 346, 349). - BFH, 02.02.1994 - II R 7/91
Die Haftung des Gesellschafters einer GbR für Steuerschulden der Gesellschaft …
Auszug aus FG München, 05.08.1997 - 2 K 2573/93
In diesem Zusammenhang werde auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 02. Februar 1994 (Az.: II R 7/91, BStBl II 1995, 300) aufmerksam gemacht.